2003: Irreführende BSV-Weisung 318.114 dfi
Seit dem Jahr 2003 erlässt das BSV jährlich die Weisung 318.114. Diese Verwaltungsweisung [9] ist eine Sammlung von Zahlenlisten. Diese sollten den Ausgleichskassen als Schablonen dienen. Anstatt dass die Kassen für Herrn-XY die Berechnungsregeln im Berechnungsschema aus 1972 der Reihe nach ausführen müssen, lässt die Weisung die Beamten glauben, sie könnten die Beiträge, fix und fertig vom BSV ausgerechnet, einfach aus Zeilen der Zahlenliste ablesen. Irreführend sind die Zahlenlisten ab Seite 29 jedoch nicht mit "Beiträge gültig per 1.1.1973" betitelt. Die Kassenangestellten übersehen daher, dass sie die von den Steuerbehörden für ein aktuelles Jahr, z.B. 2019, erhaltenen Steuerdaten eines Versicherten zuerst mit dem Rentenindexauf den 1.1.1973 zurückindexieren müssen.
Daten von kantonalen Steuerbehörden
WICHTIG! alle Daten eines Versicherten über Einkommen und Vermögenswerte werden von den kantonalen Steuerbehörden und NICHT von den AHV Behörden erhoben. Die Steuerbehörde stellt für jedes Jahr die Einkommen und Verkehrswerte der Vermögensobjekte eines Versicherten mit der Kaufkraft des Frankens im Jahr der Steuerperiode fest. Hierzu nimmt die Steuerbehörde für z.B. die Steuerperiode 2019 die Güterpreise im Jahr 2019 um den Wert der Objekte eines Steuerpflichtigen festzustellen. Die Steuerbehörde übermittelt diese Daten dann via 'SEDEX'-Netz an die AHV Behörden.
[9] rechtlich eine Verwaltungsverordnung
Falsche Auslegung in der BSV-Weisung 318.114
Bei richtiger Auslegung der Anweisung "Zuschlag für je weitere 50'000 Franken" in der Titelspalte des 1972 von Beamten erdachten Berechnungsschemas, müssten die Zahlen in den Listen der BSV-Weisung 318.114 mit "Zahlen gültig per 1.1.1973" angeschrieben sein.
Zweitens müssten die Ausgleichskassen im Vorspann zur Liste auf Seite 29 angewiesen werden, die von den Steuerbehörden für ein Jahr (z.B. 2019) erhaltenen Daten zuerst mit dem Rentenindex auf deren Wert per 1.1.1973 rückzuindexieren, bevor aus den Listen, mit per 1.1.1973 gültigen Zahlen, Beiträge ausgelesen werden dürfen. [11]
Aktuell vergleichen nämlich die Ausgleichskassen einen steuerseitig für das Jahr 2019 festgestellten Güterwert mit dem per 31.12.1972 gültigen Güterwert von 50'000 Fr. [1972] aller Waren in dem 1972 als Massstab normierten Warenkorb.
Bis zum 5-Fachen / 35-Fachen dieses normierten Warenkorbes hatte der Bundesrat per 1.1.1973 den Versicherten das Recht gewährt, einen 4/6,+ 2/6 Abzug von ihrem steuerseitig für 1972 festgestellten Vermögen vornehmen zu düfen. 2019 läge der Wert des 1972 normierten Warenkorbes beim 3-Fachen.
[11] mit vorindexieren der abgelesenen Beiträge
1972 eingefügte 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel
Die 2-BSV-Beamten hatten 1972 ihrem grafisch dargestellten Berechnungsschema willkürlich eine neue 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel zu Grunde gelegt. Stellvertretend für diese Abzugsregel erscheinen im Schema nur 3 blanke Zahlen: 250'000, 1'750'000, 4'000'000.
Der Bundesrat hatte 1948 seinem ersten Modell für eine Beitragsabstufung eine 4/5-4/6-3/6-1/4 Abzugsregel zu Grunde gelegt um:
- a) auszugleichen, dass ganzjährig dauernd voll Erwerbstätige überhaupt KEINE Beiträge auf ihren (Renten-) Einkommen und Vermögenswerten bezahlen.
- b) weniger Begüterte tiefer zu belasten.
1972 hatten dann die BSV-Beamten eingenmächtig ihre neue 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel an Stelle der 1948'er 4/5-4/6-3/6-1/4 Regel gesetz. Der 1972 amtierende Bundesrat wurde mit keinem Wort über diese Änderung ins Bild gesetzt.
Für Versichert war diese 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel kaum erkennbar, denn sie wurde einzig mit den drei nackten Zahlen 250'000, 1'750'000 und 4'000'000 im Berechnungsschema dargestellt, aber nirgendwo in Worten publiziert und erklärt.
Keine Beschriftung: "gültig per 1.1.1973"
Die Zahlenlisten ab Seiten 29ff in der Weisung 318.114 hätten also mit"gültig per 1.1.1973" angeschrieben werden müssen. Weiter fehlt im Vorspann zur Liste die Anweisung, dass die Ausgleichskassen die Daten der Steuerbehörden zuerst mit dem Rentenindex auf ihren Wert per 1.1.1973 zurückindexieren müssen, bevor sie aus den Listen Zahlen entnehmen dürfen.
Weil die Beschriftung "gültig per 1.1.1973" fehlt, nehmen die Ausgleichskassen für das Jahr z.B. 2019 steuerseitig ermittelten Güterwerte=2019 und vergleichen diese mit dem Güterwert=1972 des mit Waren mit Preisen per 31.12.1972 bestückten Warenkorbes für die Festsetzung der Abzugsrechte.
Der Bundesrat hat jedoch dem Nichterwerbstätigen 1973 einen Anspruch auf einen 4/6 Abzug von seinen Vermögensobjekten per 1972, bis zum Gegenwert mit dem er 5 Norm-Warenkörbe kaufen kann, gewährt. Weiter hat er dem Versicherten einen Anspruch auf einen 2/6 Abzug von seinen Vermögensobjekten per 1972, bis zum Gegenwert mit dem er 35 Norm-Warenkörbe kaufen kann, gewährt.
Für steuerbehördlich per 2019 eingeschätzte Daten müsste also zuerst der Preis des Norm-Warenkorbes per 2019 bestimmt werden. Oder die steuerseitig ermittelten 2019'er Daten müssen mit dem Rentenindex auf ihren Wert per 1.1.1973 rückindexiert werden um den 1973'er Preis des Norm-Warenkorbes zum Abmessen der Abzugsansprüche verwenden zu können.