Das 1972 erdachte Berechnungsschema

Das grafisch dargestellte Berechnungsschema in Art. 28 AHVV ist Juni 1972 von Beamten des BSV erfunden worden. Die Beamten stellten ihre Erfindung am 5.7.1972 der AHV/IV Kommission vor.

Sie behaupteten fälschlich, ihr Berechnungsschema entspräche der zuvor voll ausgeschriebenen Beitragstabelle und diene nur dazu Platz in der Verordnung zu sparen. Das war jedoch gelogen. Da ganzjährig dauernd voll Erwerbstätige überhaupt keine Beiträge auf ihren zusätzlichen Einkommen aus Vermögensrechten bezahlen, sah sich der Bundesrat 1947 aus Art. 4 aBV verpflichtet, den  Nichterwerbstätigen Rechte auf 4/5-4/6-3/6-1/4 Abzüge bei vier betraglichen Schwellen zu gewährt. Das hinter der am 1.1.1948 in Kraft gesetzten Beitragstabelle stehende Berechnungsmodell war so konstruiert, dass alle Betroffenen mindestens einen Sockelabzug von 33% erhielten. 
 
Eigenmächtig hatten die Beamten 1972 diese vier Abzüge auf noch drei (4/6,2/6,1/6) Abzüge bei drei Schwellen gesenkt. Weder die AHV/IV-Kommission noch der Bundesrat wurden ins Bild gesetzt. Eine weitere geheime Rechtsänderung durch diese BSV-Beamte.

Erste Veröffentlichung per 1. 1. 1973

Der 1972 amtierende Bundesrat glaubte dann fälschlich, die AHV/IV Kommission habe das neue Berechnungsschema vertieft geprüft. Er vertraute auf die Vorarbeiten der AHV/IV Kommission und übernahm die unerläuterte Grafik  ungeprüft als Anhang zu Art. 28, zusammen mit anderen geänderten Rechtssätzen, in die AHVV  - Vollzugsverordnung .
Die geänderte Rechtsverordnung mit dem ungeprüften den Leser irreführenden Berechnungsschema wurde dann per  11.10.1972 beschlossen und per 1.1.1973 in Kraft gesetzt.

Es ist WICHTIG den 1.1.1973 als  DATUM des erst-maligen ERSCHEINENS dieses Berechnungsschemas zur Kenntnis zu nehmen, denn die nackten Frankenbeträge 50'000, 250'000, 1'750'000 und 4'000'000 stellen die Kaufkraft per 1.1.1973 dar.

6 Regeln für die Berechnung

Das grafisch dargestellte Berechnungsschema aus 1972 enthält incl. Abs. 3 -> 6 Berechnungsregeln :

  1. Die von den kantonalen Steuerbehörden für das Jahr  1972 mitgeteilte Daten über (Renten-) Einkommen sind mit dem Einheits-Barwertfaktor 30 in deren Barwert  per 1972 umzurechnen und zum steuerbehördlich für 1972 ermittelten Wert der Vermögensobjekte zu addieren.
  2. Die Summe aus '30 x Renten + Vermögen' ist auf die nächste, durch 50'000 teilbare, Zahl abzurunden.
  3. Durch Teilung dieser Summe durch 50'000 ist die Anzahl an Warenkörben mit einem Preistotal von 50'000 Franken per 31.12.1972 zu bestimmen, die ein Versicherter mit seinen steuerbehördlich eingeschätzten Einkommen (x 30) und Werten seiner Vermögensobjekte erwerben könnte.
  4. Diese Anzahl ist mit dem Teil-Beitrag von Fr. 117 zu multiplizieren um den Jahresbeitrag vor Abzügen zu erhalten
  5. Für die ersten 5 Warenkörbe à 50'000, dürfen je 4/6 Teil-Beiträge abgezogen werden.
  6. Für die nächsten 30 Warenkörbe à 50'000, dürfen je 2/6 Teil-Beiträge abgezogen werden.