1972 geheime 3%-Rechtsetzung: jährlich real und netto 3% Zins auf Sparguthaben
Geheim und unsichtbar hatten BSV [4]-Beamte 1972 normiert, ein Versicherter mit Spargeld könne stets netto und real 3% Zins pro Jahr [5] verdienen
Diese geheime 3%-Zins-Normierung wurde in das Ergebnis '117' einer Berechnung versteckt:
50'000 x 3% Zins x 7.8% Beitragssatz [7] = 117
Der Leser des Ergebnisses '117' in dem grafisch dargestellten Berechnungsschema, das sich im Anhang zu Art.28 der AHV-Vollzugsverordnung findet, kann weder sehen noch irgendwo erfahren, dass hinter diesem Ergebnis eine Formel steht, die ihrerseits den Rechtssatz enthält, dass von den steuerseitig eingeschätzten Werten des Versicherten, unabhängig vom wirtschaftichen Kontext, jedes Jahr 3/100 mit dem Beitragssatz zu belasten seien.
[5] also auch bei den ab 2015 gegebenen Negativzinsen
[7] der AHV-Beitragssatz lag 1972 bei 7.8%
3% bestimmen die Beitragshöhe
Entgegen einem verbreiteten Irrtum dient der im AHV-Gesetz statuierte Höchstbeitrag nur 2% aller Nicht-Erwerbstätigen. Für die Mehrheit wird die Höhe der Beiträge einzig durch die geheime 3%-Rechtsetzung seitens der BSV-Beamten im Jahr 1972 bestimmt.
Die Anweisung "Zuschlag für je weitere 50'000" ist mathematisch gleichbedeutend mit "Teil-Beitrag pro 50'000" Gütergegenwert, der beim Versicherten per Ende 1972 festgestellten Vermögenswerte.
Also: Wert der steuerseitig ermittelten Vermögens-Objekte per 31.12.1972 geteilt durch 50'000 als Kaufkraft-Messwert, gibt die Anzahl der geschuldeten 'Teil-Beiträge' pro Beitragsperiode.
Wird die geheime Formel, die zum Ergebnis '117' führt, ausgeschrieben, so zeigt sich, dass sich die 50'000 wegkürzen lassen. Der Jahresbeitrag wird also als Vermögen x 3% x 8.4% ./. Abzüge gerechnet.
Kommission angelogen
Erstmals in der 51 zigsten Sitzung der AHV/IV-Kommission vom 5.7.1972 stellten die BSV-Beamten das von ihnen für die bundesrätliche Vollzugs-Verordnung (AHVV) zum AHVG erfundene Berechnungsschema vor.
Gezielt täuschten sie die AHV/IV-Kommission mit der Behauptung, der Höchtsbeitrag im Gesetz hätte eine Tariffunktion. Das war eine Irreführung.
Dann täuschten Sie die AHV/IV-Kommission mit der Behauptung die "Neufassung" würde den "bisherigen Tabellen genau" entsprechen. Auch das war eine Lüge.
Die Kommissionsmitglieder liessen sich blenden und übernahmen das Berechnungsschema in den Entwurf für den neuen Verordnungstext.
Der Bundesrat meinte irrtümlich, die Kommission habe dieses Berechnungsschema sorgfältig geprüft, was eben gerade nicht der Fall war.
Legalitätsprinzip im Abgaberecht .... Adieu!
AHV Beiträge sind teils Steuern, weil ein Teil des Beitrages eines Versicherten umverteilt wird. Nach Art. 127 Abs. 1 BV, bzw. dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht, müssen daher
1. der Kreis der Beitragspflichtigen,
2. der Gegenstand der Steuer und
3. deren Bemessung in den Grundzügen
im Bundesgesetz selber (als Rechtssatz) geregelt sein.
Art 10 AHVG tritt diese Verfassungsvorschrift gleich dreifach mit Füssen: weder a) einen Gegenstand noch b) objektive Kriterien für die Bestimmung der Höhe des Beitrages werden geregelt. Einzig der Mindestbeitrag für spezifische Fälle wird bezeichnet. Für 98% aller Versicherter ohne Erwerb (> Min) steht der schwammige Begriff "sozialen Verhältnisse" im Gesetz, der mit Art. 127 BV nicht vereinbar ist.
Der Höchstbeitrag ist zudem ein mit Art. 127 Abs. 2 BV unvereinbares Privileg für 2% der Versicherten.
Die Justiz muss verfassungswidrige Bundesgesetze für nicht anwendbar erklären dürfen. Mit Art 190 BV bleibt Gewaltentrennung in der Schweiz eine Floskel.
Grob - für betroffene Leser - nicht den Juristen:
Die Bundesversammlung, das heisst der Stände- und Nationalrat erlassen neue Bundesgesetze oder ändern bestehende. Diese Bundesgesetze sind "generell-abstrakt", gelten für viele Personen und umfassen viele Fälle.
Die den Departementen unterstellten Bundesämter entwerfen dann Detailregelungen zu den Bestimmungen im Bundesgesetz. Die bereinigten Entwürfe setzt der Bunderat schliesslich in Form von Rechtsverordnungen, gegliedert in Verordnungsartikeln mit individuell-konkreten Inhalt, beschlussweise in Kraft.
Auf der noch tieferen Hierarchiestufe erarbeiten Abteilungen Verwaltungsweisungen, welche dazu dienen, dass die vollzugsbetrauten kantonalen Behörden Verfügungen an Bürger landesweit nach gleichem Muster erlassen.
Behörden auf der untersten Stufe sind beim Erarbeiten von Verfügungen für Bürger verpflichtet, die Bestimmungen in den Verwaltungsweisungen der vorgesetzten Behörde einzuhalten.
Rügt jedoch ein Verfügungsempfänger mit Einsprache, dass eine Regelung in einer Verwaltungsweisung gegen Rechtssätze im übergeordneten Recht verstösst, so muss auch die erstinstanzliche Einsprachebehörde im Einspracheverfahren diese Rüge vorfrageweise prüfen und beantragte Sachverständigengutachten zum gerügten Regelungsgehalt in der Verwaltungsverordnung einholen und Beweise abnehmen.
Verstossen Regeln der Verwaltungsweisung gegen Bestimmungen des übergeordneten Rechts, so muss die Einspracheinstanz für eine kontradiktorische Auseinandersetzung das für die Verwaltungsweisung verantwortliche Organ zur Stellungnahme beiladen.
Leider sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vollzugsbehördengerecht, so dass - wiederholt beobachtbar - die Einspracheinstanzen ihren Normenkontrollaufgaben im Einspracheverfahren mit Ausreden begegnen.
Unzulässige Lücken in Art. 28 AHVV
In Art 28 Abs 1 AHVV wird einzig der Gegenstand bezeichnet, woraus die Abgabe genährt werden soll, nämlich: a) Vermögen b) Renteneinkommen
Dies sind jedoch zwei inkompatible Quellen. Während nämlich einer Person in einem Kalenderjahr die Renten in echtem Geld zufliessen, ist vom wirtschaftlichen Kontext abhängig, ob aus Objekten des Vermögens überhaupt Einkommen fliesst.
Objektive, in der Wirtschaft des Beitragsjahres verankterte, Kriterien, wie von Vermögensobjekten auf die Höhe eines Einkommens geschlossen werden soll, finden sich in Art. 28 AHVV absolut keine.
Schreiben Art. 127 bzw. 164 Abs. 1 BV seit 1999 zwingende Gesetzesinhalte für Regeln zu Abgaben vor, enthält Art 10 AHVG verfassungswidrige Lücken, muss eine gesetzergänzene Rechtsvorordnung diese Lücken vollständig transparent und überprüfbar nach den Betimmungen der Verfassung mit Rechtssätzen füllen. Ein Berechnungschema mit beamtenseitigen geheimen und nirgendwo publizierten Tarif-Normierungen ist sicher nicht gesetzeskonform.
Die hinter einem Berechnungsergebnis versteckte 3%-Normierung verstiess 1972 gegen das Rechtskraftsgesetz vom 12.03.1948 (abgelöst durch PublG), erlangte also mangels Publizierung nie Verbindlichkeit für nichterwerbstätig Versicherte.
Geheime 3% Normierung enteignet Sparer
Welche Folgen hat diese 1972 illegal von Beamten getätigte Rechtsetzung auf betroffene Nichterwerbstätige in Jahren mit tiefen Zinsen wie seit dem Jahr 2009 vorliegend?
Seit 2009 kann ein Versicherter ohne Erwerb mit vorsichtiger Strategie (75% eidgenössische Obligationen mit 8 Jahren Laufzeit und 25 % Aktien) [10] nach Anlagekosten 0.56% -/+ Geldentwertung nur 1.9% bis (minus) -0.7 % Anlageerfolg erzielen. Er wird also enteignet.
[10] Auf Expertengutachten basierend hat das Bundesgericht am 11. Mai 1999 erkannt (BGE 125 III 312), dass ein Portfolio mit 75% eidgenössichen Obligationen und 25% Aktien einer vorsichtigen Strategie einer Privatperson entspreche.