Der Einheits-Rentenbarwertfaktor '30'

Die BSV Beamten hatten 1972 auch eigenmächtig den Einheits-Rentenbarwertfaktor 30 in das von ihnen erfundene Berechnungsschema eingesetzt. Der AHV/IV Kommission und dem Bundesrat wurden die historischen Hintergründe dieses einheitlichen Rentenbarwertfaktors 30 nicht erklärt.

Wichtig: die Höhe des Barwertes eines Anspruchs auf monatliche Renten über eine Anzahl  Jahre wird in einem Betrachtungsjahr bestimmt durch:
- die Laufzeit des Rentenanspruches
- die vom Versicherer zugesagte Verzinsung 

Wegen der Überlänge des ersten Entwurfes für eine Vollzugs-Verordnung verlangte der Bundesrat 1947 Kürzungen. Bezüglich der Nichterwerbstätigen wurde entschieden statt einer eigenen Skala für Renteneinkommen, die für Sparvermögen konstruierte Beitragstabelle mit 20 Beitragsstufen zu verwenden und Rentenansprüche in ihren Kapitalwert (Barwert) umzurechnen. Zuerst wurden 6 nach Alter abgestufe Barwert-Faktoren vorgeschlagen. Zur weiteren Kürzung wurden diese zum Einheits-Rentenbarwertfaktor 30 zusammengezogen.

1986 vom Faktor 30 zum Faktor 20

1972 bis 1992 wurde auch auf IV-Renten der AHV-Beitrag erhoben. Da die Messwerte des 1972'er Berechnungsschemas 1972 nicht mit "gültig per 1..1.1973" betitelt worden sind, wurden in den Jahren nach 1973 die Regeln für 4/6 Abzüge von den BSV-Behörden falsch ausgelegt. Versicherten mit tiefen Geldzuflüssen wurde  das Recht auf einen 4/6 Abzug heimlich weggenommen. Diese Gruppe reklamierte dann 1985, dass die Beiträge gesenkt werden müssen.

Wie schon 1972 wurde der Bundesrat auch 1986 von den Verantwortlichen beim BSV nicht über die Annahmen, Normierungen und Regeln, die die Entwickler 1972 ihrem Berechnungsschema  zu Grunde gelegt hatten, ins Bild gesetzt.

Durch das BSV falsch dokumentiert entschied der Bundesrat 1986 den Einheits-Rentenbarwertfaktor 30 auf den Wert 20 zu senken. Da jedoch der Wert 30 in etwa 1 / 3% entsprach und die im Geheimen hinter das Ergebnis '126' versteckte 3%-Zins Normierung beibehalten wurde, wurden nun die Sparer diskriminiert. Denn 20 x 3% gibt 60%, also 40% Rabatt für reguläre Einkommen aus sonstigen Quellen.

Bis zu 105% Diskriminierung der Sparer

Da nun aber 20  multipliziert mit den von Beamten 1972 im geheimen normierten 3% Zinsertrag = 60% ergibt, erhielten  alle Versicherten mit widerkehrenden Einkommen aus diversen Quellen seit 1986 einen Rabatt von 40% auf ihren Jahreseinkommen.
Denn Jahreseinkommen x 20 x 3% x Beitragssatz entspricht Jahreseinkommen x 60% x Beitragssatz.

Den Sparern wird dagegen unterstellt, dass sie auf Vermögenswerten 3% Zins real und netto pro Jahr erzielen. Also Vermögenswerte x 3% = fiktives Jahreseinkommen x 100% x Beitragssatz. 

Seit 1986 werden also Nichterwerbstätige mit Spargelder, Haftungskapital etc. krass diskriminiert. Das zeigt sich deutlich, wenn verglichen wird, zu welchen Jahresbeiträgen Personen mit genau gleichem Jahreseinkommen, jedoch a) aus diversen Einkommensquellen, b) aus dem unterstellten Zinsertrag auf Spargelder verpflichtet werden.

Gleiches Einkommen / 2-fache Beiträge

Werden die AHV/IV/EO Beiträge anhand von den Versicherten tatsächlich zufliessenden Einkommen aus Renten und diversen Quellen und jenen Einkommen die den  Sparern durch das Berechnungsschema mit seiner geheimen 3%-Normierung p.a. unterstellt werden  - jeweils in gleicher Höhe für 4 Beispiele gerechnet, so bezahlen Versicherte mit Spargeld für exakt das gleiche Einkommen den 1.75 bis 2 fachen Beitrag.

Sparer werden seit 1986 massiv diskriminiert. Nicht erst wie seit 2015 durch die Schweizerische Nationalbank.