Die Irreführung mit dem "Rentenbetrag"
Irreführend wird in Abs. 1 das "Renteneinkommen" und in Abs. 2 des Art 28 AHVV der "Rentenbetrag" als Grundlage für die Berechnung bezeichnet. Der Begriff "Rente" wird völlig definitionswidrig verzerrt, den er beinhaltet ein zuvor angespartes Kapital. Seit Jahren erheben jedoch die AHV-Behörden Beiträge auf jeglicher Form von Einkommen wobei die diversen Quelles nichts mit "Renten" zu tun haben.
Bei der Erarbeitung des ersten Beitragskonzeptes in 1947 waren mit "Renten" noch Zahlungen eines Versicherungsträges aus einem angesparten Alterskapital an den Rentengläubiger gemeint. Der Faktor 30 war ein Einheits-Rentenbarwertfaktor, der zwecks Vereinfachung gewählt worden ist. Der Faktor 30 hatte den Zweck den Barwert des Rentenanspruches im Beitragsjahr zu bestimmten, damit eine Addition mit Vermögenswerten möglich wird. Die Räte hatten 1946 mit "je nach"... den "sozialen Verhältnissen 1 bis 50 Franken " eine Beitragstreppe zwischen einem Tief- und Höchstwert gewollt. Die Summe der Aktivwerte eines Versicherten sollten nur als Kriterium dienen, um Beiträge aus der nach einem Berechnungsmodell erstellten Beitragstreppe dem Lebens-Standard des Versicherten zuzuordnen. Es ging also nur um die Grössenordnung, weshalb ein Einheits-Rentenbarwertfaktor 1947 vertretbar war.
Vom Abstufungs- zum Steuermodell
Hinter dem Rücken der Bundesversammlung haben dann Beamten 1968 / 1972 dem Berechnungsmodell eigenmächtig eine fiskalische Grundidee aufgestempelt. Statt als Kriterium für die Zuordnung zu einem Beitrag, dient seit 1972 das effektive Einkommen und ein Vermögenswerten unterstelltes fiktives Einkommen selber als exakter Frankenbetrag, um daraus eine Steuer zu errechnen.
Wird jedoch eine steuergleiche Berechnungs-Methodik verwendet, so führt ein Einheits-Rentenbarwertfaktor '30' (ab 1986 '20') zu einer stossenden rechtsungleichen Behandlung von Versicherten mit kurzen z.B. nur 10 Jahre laufenden Renten wo richtig gerechnete Barwertfaktoren 7 bis 9 statt 20 betragen.
Gleich wie im Steurrecht müsste dann auch differenziert werden, ob ein Geldzufluss in einem Kalenderjahr den Abbau eines angesparten Alterskapital mitumfasst oder aus einer anderen dauerhaften ökonomischen Quelle herrührt.
Alles Andere nur nicht "Renten"
Als Grundlage für die Beitragsabgabe wird in Art. 28 und 29 AHVV irreführend von "Renteneinkommen" gesprochen. Als "Nährboden", um daraus Beiträge in konkreter Höhe zu berechnen, wurden jedoch bereits ab 1948 verschiedenste wiederkehrenden Leistungen mit einbezogen.
Bereits 1948 zu "Renteneinkommen" zählen:
- Pensionen, Altersrenten
- Leibrenten
- Invalidenrente
- Invalidenleistungen von Militärversicherung
- Ruhegehälter
- Wohnrechte, Burgernutzen
- Ertrag aus Nutzniessungsvermögen
- Pflichtigem zufliessender Ertrag Frauenvermögen
- oder aus Kindervermögen
- Einkommen aus Nichtausübung Berufstätigkeit
- Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechte
Ab 1948 wurdendann stetig weitere Einkommensflüsse in den Begriff "Renteneinkommen" hineingequetscht. Der Mehrheit dieser Einkommen fehlt nun die typische Eigenschaft einer 'Rente', nämlich der Abbau eines angesparten Alterskapitals.