2011 lückenhafte Anpassung: ohne Kenntnis des Bundesrates wird die 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel verzerrt

Im Jahr 2011 -39 Jahre seit 1972- wurde der zweite Eckwert im Gesetz - der Höchstbeitrag - durch Änderung im Gesetz (Art 10 Abs 1 neuer Satz 2 AHVG) an die Geldentwertung 1972 bis 2011 angepasst. Nach den Zielen der National- / Ständeräte hätten jetzt alle nackten 1972'er Frankenbeträge (50'000, 250'000, 1'750'000, 4. Mio.) in dem 1972'er Berechnungsschema ebenso an die Geldentwertung 1972 bis 2011 angepasst werden müssen.

Ein drittes Mal führen die Projektleiter für die Anpassung der AHV-Verordnung beim BSV [4] den Bundesrat in die Irre, indem diese falsche Behauptungen zu den Regeln hinter dem Berechnungsschema aus 1972 in der Erklärung der Änderungsvorschläge an den Bundesrat aufstellen.

Da der Bundesrat über die 1972 in das Berechnungsschema  eingebettete 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel nicht ins Bild gesetzt wurde, ändert er dann systemwidrig nur einen von vier Messwerten, die er hätten ändern müssen.
Der Auftrag der Bundesversammlung an den Bundesrat vom 17.06.2011, nämlich die den gesetzlichen Beitragsrahmen ausfüllende Berechnungsmethode an die Geldentwertung 1972 bis 2011 anzupassen, wurde also NICHT umgesetzt.

1972 eingefügte 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel

Die zwei BSV-Beamten hatten 1972 ihrem grafisch dargestellten Berechnungsschema eine 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel zu  Grunde gelegt. Stellvertretend für diese Abzugsregel erscheinen im Schema nur blanke Zahlen: 250'000, 1'750'000, 4'000'000.

In 1948 hatte der Bundesrat seinem ersten Modell für die Beitragsbemessung eine 4/5-4/6-3/6-1/4 Abzugsregel zu Grunde gelegt:

  • um auszugleichen, dass ganzjährig dauernd voll Erwerbstätige überhaupt KEINE Beiträge auf ihren (Renten-) Einkommen und Vermögenswerten bezahlen. 
  • um weniger Begüterte tiefer zu belasten.


1972 hatten dann die BSV-Beamten eingenmächtig ihre neue 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel an Stelle der 1948'er 4/5-4/6-3/6-1/4 Regel  gesetz. Der 1972 amtierende Bundesrat wurde mit keinem Wort darüber ins Bild gesetzt.

Für Versichert war diese 4/6-2/6-1/6 Abzugsregel kaum erkennbar, denn sie wurde einzig mit den drei nackten Zahlen 250'000, 1'750'000 und 4'000'000 im Berechnungsschema dargestellt, aber nirgendwo in Worten publiziert und erklärt.

Änderungen im AHV-Gesetz ab 1972

Bei der 8ten-AHV Revision in 1972 wurde in Art. 10 Abs. 1 AHVG der Mindestbeitrag neu auf 78 und der Höchstbeitrag auf das 100-Fache auf 7'800 Franken festgesetzt.

1975 wurde dann der AHV-Beitragssatz von 7.8% auf 8.4% erhöht. 1979 wurde hiernach entschieden, den Mindestbeitrag an die Anpassungsregeln für Renten zum Ausgleich der Teuerung anzuknüpfen. Fehlentscheidend, wurde der Höchstbeitrag nicht ebenso an diese Anpassungsregel angeknüpft (oben 1972 zu 2011).

2011 wollten dann die Räte die 1979 vergessen gegangene Anknüpfung des Höchstbeitrages an die Anpassungsregeln (Art 9 bis AHVG) nachholen. Sie beschlossen den Höchstbeitrag als das 50-fache des - bereits stetig an die Teuerung angepassten - Mindestbeitrages zu definieren. Mit einem Schlag sprang nun der Höchstbeitrag von 8'400 auf 19'350 Franken. 

Bei richtiger Auslegung des gesetzgeberischen Willens hätten nun auch alle Messwerte des für die Verhältnisse in 1972 erdachten Berechnungsschemas, also der Teiler von 50'000 und die Abzugsschwellen 250'000, 1'750'000 und 4'000'000 an die Teuerung 1972 bis 2011 angepasst werden müssen. 

Irreführung des 2011 amtierenden Bundesrates

Der für die Anpassung der Vollzugsverordnung an die Änderung im Gesetz verantwortliche Projektleiter beim BSV hatte es dann Juni 2011 unterlassen, das Modell hinter dem 1972 konstruierten Berechnungsschema zu studieren.

Irreführend erläuterte er dem Bundesrat, dass nur das Höchstbeitragsvermögen  auf 8'350'000 angehoben werden müsse, um den mit Änderung vom 17.6.2011 erklärten Zielen des Gesetzgebers zu entsprechen. 

Richtigerweise hätten jedoch alle Messwerte des 1972 erdachen Berechnungsschemas an die Geldentwertung 1972 bis 2011 angepasst werden müssen.  Mit seinen nackten Frankenbeträgen war das Schema aus 1972 immer nur für die steuerseitgen Daten der Steuerperiode 1972 gültig.